Sicher, gesetzeskonform und effizient:
Ihr Service nach der neuen F-Gas-Verordnung 2024/573
Aktuelle Grenzwerte und Übergangsfristen
Die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 bringt wichtige Änderungen für die Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit sich. Besonders betroffen sind Systeme, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) mit einem hohen Treibhauspotenzial (GWP) enthalten. Ziel der Regelungen ist es, den Einsatz von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) mit hohem Treibhauspotenzial (GWP) schrittweise zu reduzieren und umweltfreundlichere Alternativen zu fördern.
Kontrolle der Verwendung (Artikel 13_Seite 28/67)
Ab dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von 2.500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge ab 40 Tonnen CO₂- Äquivalent untersagt. Dieses gilt nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50°C bestimmt sind.
Verwendung von neuen Kältemitteln
Service und Instandhaltung von Bestandsanlagen regelt die F-Gase-Verordnung ebenfalls neu.
Für die Verwendung von neuen Kältemitteln in Kälteanlagen gilt:
- ab 1. Januar 2025 eine GWP-Grenze von 2.500
- ab 1. Januar 2032 gilt ein Grenzwert von GWP 750.
Ausnahmen: Anwendung zur Kühlung auf unter -50°C und Militärausrüstung.
Verwendung von recycelten oder aufbereiteten Kältemitteln
Für die Verwendung von recycelten bzw. aufbereiteten Kältemitteln für Service und Instandhaltung von Bestandsanlagen gilt:
- bis 31. Dezember 2029: keine Einschränkung, sofern bei Behältern gemäß Artikel 12 Absatz 7 korrekt gekennzeichnet sind
- ab 1. Januar 2030: GWP-Grenzwert 2.500
Ausnahmen: Bestandsanlagen zur Kühlung unter -50°C und für Militärausrüstung.
Somit bleiben Betrieb, Wartung und Instandhaltung gelieferter Geräte und Anlagen zeitlich uneingeschränkt möglich.
Verwendungsverbote Kältemittel
Vermeidung von Emissionen (Artikel 4_Seite 15/67)
Neu hinzugekommen ist die Auflage einer zeitlich versetzten zusätzlichen Leckage-Prüfung. Ist eine Undichtigkeit repariert, so müssen die Betreiber der Einrichtung sicherstellen, dass die Einrichtung frühestens nach Ablauf einer Betriebszeit von 24 Stunden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Reparatur geprüft wird, um zu bestätigen, dass die Reparatur erfolgreich war.
Das bedeutet für alle Geräte mit Leckage-Prüfpflicht, dass bei Reparaturen, nach denen eine Leckage-Prüfung notwendig ist, jeweils ein zusätzlicher Serviceeinsatz zur Durchführung einer weiteren Leckage-Prüfung eingeplant und realisiert werden muss.
Siehe Passage: Vermeidung von Emissionen Artikel 4 Absatz 5 (Seite 16/67)
Dichtigkeitskontrollen (Artikel 5_Seite 17/67)
Die Betreiber und Hersteller von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I in einer Menge von mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von mindestens 1 kg enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtungen Dichtheitskontrollen unterzogen werden. Hermetisch geschlossene Einrichtungen werden keinen Dichtheitskontrollen unterzogen, sofern sie als hermetisch geschlossene Einrichtungen gekennzeichnet sind und einige Bedingungen erfüllen.
Gern unterstützen wir Sie bei der Bestimmung, ob Ihre Anlagen der Pflicht einer Dichtheitskontrolle unterliegen.
Sachkunde und Zertifizierung (Artikel 10_Seite 22/67)
Alle Arbeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen,
wie z. B. Wartung, Instandhaltung, Installation und Dichtheitskontrollen, dürfen nur von zertifizierten Personen durchgeführt werden. Vorhandene Zertifikate bleiben gültig; sie müssen jedoch bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und im Weiteren alle sieben Jahre aufgefrischt werden.
Aufzeichnungen (Artikel 7_Seite 19/67)
Die Betreiber von Einrichtungen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, haben dafür zu sorgen, dass für jede einzelne Anlage Aufzeichnungen geführt werden, die neben der Anlagenbeschreibung u.a. auch die nachgefüllten Kältemittelmengen und die durchgeführten Dichtheitskontrollen dokumentieren. Dies kann in elektronischer oder Papierform erfolgen. Die Unterlagen sind von Betreibern und Fachbetrieben mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Sanktionen (Artikel 31_Seite 45/67)
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen oder alternativ dazu auch strafrechtliche Sanktionen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Verstöße gegen die in der F-Gas-Verordnung festgelegten Vorgaben können z.B. gemäß Chemikaliengesetz mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro oder Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Unser Serviceangebot
Unser Serviceteam führt regelmäßige Wartungen, Kalibrierungen sowie Kältemitteldichtheitsprüfungen nach den neuesten gesetzlichen Vorgaben durch. Damit stellen wir sicher, dass Ihre Anlagen rechtskonform, effizient und betriebssicher bleiben. Dank unserer Erfahrung im Umgang mit alternativen und klimafreundlichen Kältemitteln unterstützen wir Sie aktiv bei der Umstellung auf GWP-reduzierte Kältemittel und der Anpassung bestehender Systeme.



